Wien (OTS) - „Mit dem Beschluss im Nationalrat wurde der ‚persönliche Feiertag‘ auch im Öffentlichen Dienst sichergestellt“, stellte heute der Bundesvorsitzende der AUF und freiheitliche Bereichssprecher für den Öffentlichen Dienst NAbg. Werner Herbert fest.
„Damit gilt wie in der Privatwirtschaft auch für die Bediensteten im Öffentlichen Dienst der Rechtsanspruch auf einen einseitig bestimmbaren ‚persönlichen Feiertag‘ einmal im Jahr. Ausgenommen davon ist aber das Lehrpersonal im Öffentlichen Dienst, das eigenen berufsspezifischen Urlaubsregelungen unterliegt“, so Herbert.
„Natürlich ist aber jedenfalls auch die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft zentraler staatlicher Institutionen insbesondere bei Polizei, Bundesheer und Justizwache aber auch beim Katastrophenschutz sicherzustellen. Daher wird es in Ausnahmefällen zulässig sein, bei besonderen Einsatzlagen (beispielsweise wenn kein anderer Bediensteter zur Verfügung steht und wichtige öffentlichen Interessen in Gefahr sind) einen Bediensteten auch an seinem definierten ‚persönlichen Feiertag‘ zum Dienst heranzuziehen. In einem solchen Fall entfällt das individuelle Ablehnungsrecht und dem Bediensteten gebührt stattdessen die gesetzlich vorgesehene Entlohnung für die Dienstverrichtung an diesem Tag“, erklärte Herbert.
„Eine gute und gerechte Lösung für den Öffentlichen Dienst, mit der Vizekanzler Heinz-Christian Strache als ressortverantwortlicher Minister eine Benachteiligung des Öffentlichen Dienstes beim ‚persönlichen Feiertag‘ verhindert und damit einmal mehr seine Verbundenheit mit den Beamten und Vertragsbediensteten eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat“, betonte Herbert.